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Eisenbahner- Turn- und Sportverein 1904 Lauda e. V.
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Satzung

Startseite / Gesamtverein / Satzung
  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck und Ziel des Vereins
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  • § 7 Ausschluss
  • § 8 Beiträge
  • § 9 Organe des Vereins
  • § 10 Vorstand
  • § 11 Vereinsausschuss
  • § 12 Abteilungsleiter
  • § 13 Ehrenrat
  • § 14 Kassenprüfer
  • § 15 Mitgliederversammlung
  • § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • § 17 Vereinsjugend
  • § 18 Satzungsänderung
  • § 19 Vereinsauflösung

Satzung des ETSV Lauda als PDF herunterladen (ca. 0,5 MB)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der „Eisenbahner- Turn- und Sportverein 1904 Lauda“ (abgekürzt „ETSV“), 1904 als Turnverein gegründet, in der Folge „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Lauda.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tauberbischofsheim einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der jeweiligen Fachverbände sowie des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES).

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege von Sport und Leibesübungen. Der Verein wahrt strengstens Neutralität in allen religiösen, parteipolitischen und rassischen Fragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werde nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2. Die aktiven Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vereinszweck und der Satzung ergeben. Passive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht teil. Ansonsten haben sie die Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Für die Mitglieder der einzelnen Abteilungen gelten zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Satzungen der sportlichen Fachverbände, soweit deren Satzung eine Anerkennung voraussetzt.

3. Mitglieder unter 16 Jahren sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

4. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und bezahlen keinen Beitrag.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er kann diese Befugnis an einen vom Vorstand bestimmten Ausschuss übertragen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittsmitteilung an den Vereinsvorstand,
2. durch Tod,
3. durch Ausschluss.

§ 7 Ausschluss

Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den Ehrenrat in folgenden Fällen ausgeschlossen werden.

a) bei Nichtbezahlung des Beitrages trotz Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit (Mahnung)

b) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar macht (z.B. grober, insbesondere ständiger Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten; die Spaltung des Vereins; eine schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins; ein gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft oder gegen die Zwecke des Vereins oder gegen eine verbindliche Anordnung des Vorstands).

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg gegen eine Ausschließung ist nicht zulässig.

§ 8 Beiträge

a) Die Mitglieder, ausgenommen die Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet. Art, Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können zusätzlich Abteilungsaufnahme­gebühren und Abteilungsbeiträge beschließen. Diese Beschlüsse der Abteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, Mieten für die vereinseigene Halle und Gebühren für besondere Trainings- und Sportangebote festzusetzen.

b) Die Kasse des Vereins sowie etwaige Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Hierzu ist von allen Abteilungen spätestens bis Ende des Monats Februar des Folgejahres ein geordneter Kassenbericht nebst sämtlichen Belegen beim Vereinsvorstand einzureichen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte.

Die Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht Kasseneinsicht zu nehmen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Kassenwart.

Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein und durch seinen Vertreter zusammen mit dem Kassenwart.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des sitzungsleitenden Stellvertreters.

§ 11 Vereinsausschuss

Zur Durchführung der im Verein anfallenden Verwaltungsarbeiten ist ein Vereinsausschuss eingesetzt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung – mit Ausnahme der Abteilungsleiter (§ 12) – auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Weitere Bewerber aus den Reihen der Mitgliederversammlung sind zugelassen.

Dem Vereinsausschuss gehören neben dem Vorstand an

  • der Vergnügungswart
  • der Pressewart
  • die Abteilungsleiter
  • der Schriftführer
  • der Jugendleiter und
  • mindestens zwei Beisitzer.

Den Beisitzern kann der Vorstand bestimmte Aufgaben zuweisen.

§ 12 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter der einzelnen Turn- und Sport- und Spielabteilungen werden von den Mitgliedern ihrer Abteilungen für die Dauer von 2 Jahren gewählt, vom Vereinsausschuss bestätigt und vom Vorstand eingesetzt.

Die Abteilungsleiter bearbeiten sämtliche Sportangelegenheiten ihrer Abteilungen und die damit verbundenen finanziellen, organisatorischen und repräsentativen Aufgaben.

Die Abteilungsleiter sind in allen Angelegenheiten des Vereins, die sich auf dessen finanziellen und organisatorischen Belange auswirken, den Weisungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterworfen.

Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

§ 13 Ehrenrat

Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennungen von Ehrenmitgliedern werden von einem Ehrenrat entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des Vereinsvorstandes beschlossen werden. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig. Der Ehrenrat wird von Fall zu Fall einberufen. Er besteht aus dem Vorstand, und aus 5 vom Vereinsausschuss gewählten Vereinsmitgliedern.

§ 14 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein, zu der diese spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den „Fränkischen Nachrichten“ unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
a) Geschäftsberichte des Vorstands und seiner Mitarbeiter
b) Entlastung des Vorstands und seiner Mitarbeiter
c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer (gem. § 9 Abs. 2 und § 13 jedes 2. Jahr)
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat (siehe §§ 18 und 19).

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Vereinsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit der Frist von fünf Tagen, im Übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Die Vereinsleitung muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies der Vereinsausschuss oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 17 Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

§ 18 Satzungsänderung

Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 19 Vereinsauflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch Bundesbahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Eisenbahner- Turn- und Sportverein 1904 Lauda e. V.


Neuigkeiten

  • Nachruf auf Werner Pahle
  • ZUMBA – neuer Kurs ab 26.02.2023
  • Weihnachtsschauturnen 2022: Auf große „Safari-Tour“ mitgenommen
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  • Handball: Peter Spitznagel als Abteilungsleiter verabschiedet – Elia Götzelmann übernimmt


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